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Umgangsverfahren
Umgangsverfahren werden in zwei Situationen durchgeführt.
Bei einer Kindeswohlgefährdung ist zu klären, ob Kinder aufgrund von Vernachlässigung und Verwahrlosungen oder wegen körperlicher oder seelischer Misshandlungen aus ihrer Familie herausgenommen werden müssen.
Nach einer Scheidung bzw. Trennung geht es im Umgangsverfahren darum, bei welchem Elternteil die Kinder wieviel Zeit verbringen. In extremen Fällen ist zu entscheiden, ob ein völliger Umgangsausschluss eines Elternteils geboten ist. Dann allerdings wird in der Regel zugleich das (gesamte) Sorgerecht entzogen. Aber selbst wenn an sich nur die Regelung des Umgangs zu bestimmen ist, tendiert die Mehrzahl der deutschen Gerichte noch dazu, auch das so genannte "Aufenthaltsbestimmungsrecht" (ABR) und damit den wesentlichen Teilbereich des Sorgerechts auf ein Elternteil zu übertragen. Anders gesagt ist ein Umgangsverfahren oftmals zugleich auch ein Sorgerechtsverfahren bzw. wird dazu gemacht, sobald eine Partei die Übertragung des ABR auf sich beantragt oder das Gericht eine solche Übertragung für opportun hält.
Beteiligte und mitwirkende Personen bzw. Institutionen
Verfahrensbeteiligte sind neben den Kindern, der Mutter und dem Vater ggfs. auch Verfahrensbeistände. Das Jugendamt ist in Umgangsverfahren nach Scheidung/Trennung lediglich Mitwirkender, solange keine Pflegschaft eingerichtet wird, was aber nur in Ausnahmen geschieht. Bei Kindeswohlgefährdungen ist die Einrichtung einer Pflegschaft dagegen häufiger. Dadurch erhält das Jugendamt dann das Recht, nach einer Entscheidung des Familiengerichts Rechtsmittel einzulegen. Psychologische Gutachter haben immer nur den Status eines Mitwirkenden.
Die folgenden Abschnitte beziehen sich allesamt auf Umgangsverfahren nach Scheidung/Trennung.
Instanzen, Dauer
In Umgangsverfahren gibt es überhaupt nur zwei Instanzen und was die Verfahrensdauer angeht, sollten Familiengerichte nach dem Willen des Gesetzgebers eigentlich das
beachten (einige Gerichte tun das auch, aber leider bei Weitem nicht alle).
In der ersten Instanz beträgt die zeitliche Dauer von der Stellung des Antrags bis zum Beschluss bei den Familiengerichten der Amtsgerichte im günstigsten Fall nicht wesentlich länger als etwa ½ Jahr: Nach einem Beschluss des OLG Karlsruhe (16 WF 50/03 vom 24.07.2003) sind fünf Monate inklusive drei Monaten für die Erstellung und Vorlage eines Gutachtens angemessen[1]; laut Professor Willutzki beläuft sich die übliche Verfahrensdauer im Schnitt auf sieben Monate[2]). Verständigen sich die Parteien auf eine Mediation oder ordnet das Gericht eine solche an, reicht der genannte Zeitraum auch hierfür (nach § 155 Abs. 4 soll das Verfahren im Falle einer Mediation, die zweckmäßigerweise gleich zu Beginn im ersten Termin zu vereinbaren bzw. zu beschließen wäre, in der Regel nicht länger als drei Monate ausgesetzt werden).
Bedingt durch Verfahrensfehler oder auch planmäßige Prozessverschleppung können sich Verfahren aber auch erheblich länger hinziehen.[3] Nach etwa einem Jahr Dauer ohne Entscheidung kann eine Untätigkeitsbeschwerde erwogen werden. Alternativ oder parallel besteht die Möglichkeit, eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben. Prinzipiell ist es jedoch günstiger, nicht beide Raketen gleichzeitig zu zünden, weil das eigentliche Verfahren sonst ungefähr doppelt so lange ruht: Zur Entscheidung über die Untätigkeitsbeschwerde (bzw. zuerst einmal darüber, ob sie überhaupt zugelassen wird), müssen die Verfahrensakten nämlich an das übergeordnete OLG versandt werden, wohingegen für die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden das Landgericht zuständig ist (da müssen die Akten dann natürlich auch hin und während die Akten auf Reise sind, passiert in der eigentlichen Sache nichts).
Die zweite Instanz ist dann direkt das zuständige Oberlandesgericht (die Landgerichte werden bei Familiensachen übersprungen). Eine Beschwerde gegen die Entscheidung der 1. Instanz muss innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Beschlusses beim OLG eingereicht werden. Auch wenn wegen fachlicher Mängel eines familienpsychologischen Gutachtens oder aufgrund eines erfolgreichen Ablehnungsgesuchs ein neuer Sachverständiger beauftragt wird, sollte das Verfahren am OLG ebenfalls nach etwa sechs Monaten mit einem Beschluss enden.
Danach bleibt nur noch die Verfassungsbeschwerde. Bevor eine solche Beschwerde wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erhoben wird, muss zuvor beim OLG noch eine Anhörungsrüge eingereicht und der Entscheid hierüber abgewartet werden. Wegen anderer möglicher Grundrechtsverletzungen oder Verstößen gegen die ständige Rechtsprechung des BVerfG kann die Beschwerde sofort erhoben werden. Karlsruhe gesteht hierfür eine Frist von einem Monat zu. Innerhalb derer muss die vollständige Begründung eingehen; nachlegen ist nicht gestattet.
Insofern ist es ratsam, ggfs. zwei Verfassungsbeschwerden einzureichen. Die erste, nicht auf Art. 103 Abs. 1 abzielende Beschwerde innerhalb der Monatsfrist nach Erhalt des Beschlusses vom OLG und eine Zweite, nachdem das OLG die Anhörungsrüge abschlägig beschieden hat. Wartet man hingegen mit der gesamten Verfassungsbeschwerde auf den Beschluss des OLG zur Anhörungsrüge und erfolgt dieser erst nach Ablau der Monatsfrist, könnte es sein, dass die Teile der Beschwerde, welche sich nicht auf Art. 103 Abs. 1 beziehen, wegen Fristversäumnis zurückgewiesen werden.
Anwaltszwang
Umgangs- wie auch Sorgerechtsverfahren zählen prinzipiell zu den selbständigen Kindschaftssachen. Diese fallen nicht unter die Bestimmungen des § 114 Abs. 1 FamFG[4], sind also grundsätzlich keine Folgesachen von Ehe- bzw. Scheidungssachen. Da es sich bei ihnen auch nicht um Familienstreitsachen im Sinne des § 112 FamFG[5] handelt, besteht prinzipiell weder vor dem Familiengericht noch vor dem Oberlandesgericht Anwaltszwang.
Anders verhält es sich, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache bezugnehmend auf § 137 Abs. 3 FamFG[6] die Einbeziehung in den Verbund beantragt und das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält. Auf Deutsch heißt dass, falls bei verheirateten Paaren ein Elternteil in der 1. Instanz den Antrag stellt, dass ein Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren zur Folgesache erklärt wird und der Richter mitzieht, greift doch § 114 Abs. 1 FamFG und die Ehegatten müssen sich dann auch in solchen Verfahren vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Lediglich in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, also bei Anträgen auf einstweilige Anordnung, besteht gemäß § 114 Abs. 4 FamFG generell kein Anwaltszwang.
Verfassungsbeschwerden dürfen ohne Anwalt eingereicht werden.
Rederecht der Parteien
Laut § 137 Absatz 4 ZPO[7] dürfen anwaltlich vertretene Parteien auch selbst im Termin vortragen. Im Gesetzestext ist zwar von "Anwaltsprozessen" die Rede - dies sind solche, bei denen man sich von einem Anwalt vertreten lassen muss - die Bestimmung ist aber auf Prozesse übertragbar, in denen eine Partei sich von einem Anwalt vertreten lässt, ohne das ein Anwaltszwang bestünde.
Hierauf ist explizit hinzuweisen, da es laut etlichen Berichten im Net immer wieder vorkommt, dass Richter einer Partei dieses Recht mit der (abwegigen) Begründung verweigern, er sei ja anwaltlich vertreten.
Kosten
In beinahe jedem Verfahren fallen zumindest mal Anwaltshonorare von 700-1.000 € an. Diese setzen sich z. B. bei einem Streitwert von 3.000 € aus 246 € Verfahrensgebühr und 227 € Termingebühr zusammen. Dazu kommen für einem Vergleich vor Gericht ca. 300 €; ein vom Anwalt außergerichtlich arrangierter Vergleich schlägt mit ca. 450 € zu Buche (alle Angaben ohne Mehrwertsteuer). Bei fehlender Einigung sind alternativ ein bis zwei Urteils- bzw. Beschlussgebühren zu berappen. Gehen Väter in die zweite Instanz, verdoppeln sich diese Beträge. Oft bleibt es jedoch nicht bei einem Verfahren, denn vielfach werden Beschlüsse von Familienrichtern so lückenhaft oder unklar formuliert, dass wegen Streitigkeiten über Details der Umgangs- bzw. Ferienregelung oder ähnliches Folgeverfahren erforderlich werden und weitere Honorare zu zahlen sind.
Hinzu kommen pro Kind mindestens 350 € für den Verfahrensbeistand. Da Gerichte aber dazu neigen, diesen zwecks Aufbesserung seiner Vergütung auch mit Vermittlungstätigkeiten zu beauftragen, selbst wenn eine gütliche Einigung, weil beispielsweise ein volles Jahr Mediation bei einer Beratungsstelle nichts gebracht haben, erkennbar völlig aussichtslos ist, sind im Allgemeinen 550 € pro Kind fällig. Auch hier kosten Folgeverfahren extra, das heißt, zieht man beispielsweise wegen Unklarheiten der Ferienregelung oder Uneinigkeit über den Zeitpunkt der Einschulung vor Gericht, ist das ein eigenes Verfahren, in dem der Beistand förmlich neu bestellt wird und somit wieder 350 bzw. 550 € - wie gesagt kostet jedes Kind extra - fällig werden.
Richtig teuer wird es, wenn das Gericht ein familienpsychologisches Gutachten beauftragt. Angesichts des unverschämt hohen Stundensatzes von 85 €, den deutsche Gerichte ihren beflissensten Knechten zugestehen, beginnen die Kosten bei 5.000 €, wobei deutlich höhere Summen keine Ausnahme sind. Danach sehen sich Väter nicht selten mit der Notwendigkeit konfrontiert, ein Gegengutachten zu beantragen bzw. erstellen zu lassen, was wieder ein paar Tausend Euro verschlingt.
Zumindest die Kosten für das erste Gutachten sollten allerdings hälftig zwischen den Parteien geteilt werden. In Familiensachen ist die Verteilung der Kosten für Folgesachen einer Scheidung in § 150 FamFG geregelt. Auch in isolierten Kindschaftssachen ist von dem Grundsatz auszugehen, dass jeder seine Kosten selbst zu tragen hat (OLG Nürnberg FamRZ 2010, 998). Sachverständigenkosten werden als Auslagen dem Kostenschuldner in Rechnung gestellt also regelmäßig beiden Elternteilen.[8]
Allerdings passiert es mitunter, dass FamilienrichterInnen die Kosten mit ausgesprochen fragwürdigen Begründungen allein den Vätern aufs Auge drücken. Hiergegen sollte man ggfs. unbedingt Beschwerde einlegen (→ Kostenentscheidung)
Antragstellung je nach Ausgangslage
Mögliche Szenarien einer Trennung sind ein für den anderen Partner überraschender Auszug der Mutter oder des Vaters. Wenn der ausziehende Elternteil die Kinder mitnimmt und keine einvernehmliche Regelung zustande kommt, gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten. Entweder stellt der umgangsbegehrende Elternteil lediglich einen Antrag auf Umgang, in dem er seine Wünsche bezüglich der zeitlichen Ausgestaltung mitteilt. Die zweite Möglichkeit ist, nicht nur Umgangszeiten, sondern auch noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) oder sogar das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Letzteres kommt in Betracht, wenn der andere Elternteil aufgrund von Alkoholismus, Drogensucht, Gewalttätigkeit oder Kindesmissbrauch erziehungsunfähig ist. Ein Antrag auf Erhalt des ABR ist auf jeden Fall dann gerechtfertigt, wenn ein Elternteil die Kinder an einen anderen Wohnort verbracht hat. Um eine möglichst schnelle Entscheidung zu erreichen, ist eine so genannte einstweilige Anordnung zu beantragen. Des Weiteren kann ein solcher Antrag mit dem Ziel der Rückführung ins vertraute Zuhause auch gestellt werden, wenn die Kinder lediglich in eine andere Wohnung im gleichen Ort verbracht wurden. Zumindest für Väter sind die Erfolgsaussichten in beiden Fällen (wie eigentlich alles vor Gericht) ziemlich ungewiss, im ersteren Fall aber sicher etwas größer.
Entscheidungskriterien
Das Gericht bzw. ein von ihm ggfs. beauftragter Sachverständiger kann sich an verschiedenen Kriterien orientieren. Eine zentrale Rolle spielt oft der Begriff Erziehungsfähigkeit. In Bezug auf letztere sind unter anderem der Förderungsgrundsatz sowie das Bindungsprinzip und die Bindungstoleranz von Belang. In vielen Fällen wird auch das Kontinuitätsprinzip" bemüht. Dazu kann je nach Alter des Kindes der Kindeswille maßgeblich zu beachten sein. Einige Erläuterungen zu den genannten Begriffen enthält der Abschnitt "Entscheidungskriterien" im
Wichtige Bestimmungen aus dem FamFG
Die wichtigsten Bestimmungen finden sich in nur zwei Paragrafen des FamFG. Nach § 155 Absatz 1 sind Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Weiter heißt es unter anderem, der erste Verhandlungstermin solle spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden.
Wenn es die Verfasser des Gesetzestextes damit hätten bewenden lassen, müsste man ihn hohes Lob zollen, denn zum einen hätten sie eine klare, unmissverständliche Vorschrift geschaffen, zum anderen dem Kindeswohl Vorrang eingeräumt, denn: Einzig und allein eine schnelle Entscheidung beendet die für Kinder quälende Ungewissheit über ihr weiteres Schicksal (wobei hinzukommen sollte, dass sich die Entscheidung tatsächlich an den objektiven Bedürfnissen der Kinder orientiert und das Gericht ernsthafte Anstrengungen unternimmt, eben jene zu ermitteln). Aber leider obsiegte die Sophisterei: Absatz 4 räumt dem Familiengericht die Möglichkeit ein, eine Mediation anzuordnen und das Verfahren mit diesem "Kunstgriff" wenigstens drei Monate auf Eis zulegen. Auch sonst wird die Bestimmung aus Absatz 1 von Gerichten in der Praxis leider nicht selten schlichtweg ignoriert bzw. auf grobe Weise unterlaufen.
Mit Blick auf eine größtmögliche Beschleunigung des Verfahrens enthält außerdem § 163 Abs. 1 eine wichtige Vorschrift: Eigentlich müsste das Gericht, sofern es schriftliche Begutachtung anordnet, dem Sachverständigen zugleich eine Frist setzen, innerhalb derer das Gutachten einzureichen ist. Im wirklichen Leben wird auch dieser Passus von Familienrichtern leider bisweilen sehr leger gehandhabt.
§ 158 regelt die Beiordnung eines Verfahrensbeistands, der so früh wie möglich zu bestellen ist und das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen hat.
§ 156 enthält Vorschriften, die darauf abzielen, dass Familiengerichte in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken sollen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Hierzu sei auf Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen. Weiters kann das Gericht anordnen, dass die Eltern an einem Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung teilnehmen oder sogar die Teilnahme an einer Beratung als solcher anordnen.
Sofern die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes erzielen, ist die einvernehmliche Regelung vom Gericht als Vergleich aufzunehmen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, im ersten Termin keine einvernehmliche Regelung erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Zuvor soll das Kind persönlich angehört werden!
Benachteiligung von Vätern
Unverhohlene Diskriminierung von Vätern durch die gängige Spruchpraxis
Wenn die Mutter vor der Trennung den überwiegenden Anteil an der der Betreuung und Erziehung geleistet hat, wird sie in aller Regel zum "betreuenden Elternteil" gekürt, der Vater erhält lediglich ein "Besuchsrecht". Im Allgemeinen sieht er seine Kinder dann nur noch alle zwei Wochen für ein bis zwei Tage.
Immer mehr Väter, die von Trennungen betroffen sind, haben sich während der Ehe oder Beziehung intensiv um ihre Kinder gekümmert und möchten ein so genanntes Wechselmodell erreichen, um auch nach dem Auseinanderbrechen der Paarbeziehung die Vaterrolle wahrnehmen zu können. Je nach Richter und Wohnort kann das klappen, auch wenn die Mutter nicht einverstanden ist.
Anderswo sind Väter, die hälftigen Umgang wollen, aber derzeit in streitigen Fällen immer noch praktisch chancenlos. Im Gegensatz zur Spruchpraxis bei Müttern, die vor der Trennung Hausfrau waren, werden selbst aktive Väter und sogar solche, die als Hausmann den überwiegenden Teil der Erziehungsleistungen erbracht haben, durch Reduktion des Umgangs auf ein trauriges "Besuchswochenende" alle 14 Tage weitgehend amputiert. Allenfalls gestehen Familienrichter ihnen ein oder zwei Tage mehr Umgang zu. Auch diese Väter verschwinden so aus dem Alltag ihrer Kinder, den sie vorher mit ihnen gelebt haben.
Ungeachtet des Diskriminierungsverbots durch Art. 3 Abs. 2 GG sind die Chancen in Umgangsverfahren ausgesprochen ungleich verteilt. Bei derzeit deutlich über 100.000 Verfahren pro Jahr bekommt in ca. 90 % der Fälle die Mutter den Lebensmittelpunkt bzw. das Sorgerecht zugesprochen. Insofern sind mindestens 9 von 10 der so genannten Alleinerziehenden Frauen.[9] Andere Quellen sprechen von noch höheren Frauenquoten bis hin zu 95 %.[10] Von daher klingt vielen Männern die Aussage der früheren Bundesjustizministerin Brigitte Zypries:
| Zitat: | «Vor Gericht ist jeder gleich. Es gibt keinen Richter in Deutschland, der diese Vorgabe nicht verinnerlicht hat.» |
wie Hohn in den Ohren.
Um die Dimension zu verdeutlichen: im Jahr 2007 gab es allein 40.244 Umgangsverfahren[11], im Jahr 2010 waren es bereits 53.611, 2011 54.980[12] und die kommenden Jahre dürften noch weitere Zuwachsraten bringen. Dazu kamen im Jahr 2010 noch 34.682 Fälle, in denen in Eheverfahren sowie abgetrennten Folgesachen und isolierten Familiensachen vor Amtsgerichten ein Antrag auf Sorgerechtsübertragung nach § 1671 BGB gestellt wurde - die Mogelpackung gemeinsames Sorgerecht hat nicht für Entspannung gesorgt - außerdem 4.541 bzw. 1.781 Verfahren wegen elterlicher Sorge und Umgangsrecht vor Oberlandesgerichten sowie etliche Tausend entsprechende Verfahren bei nicht verheirateten Paaren in beiden Instanzen.[13] Auch hier sind die Zahlen 2011 gestiegen[12], wobei diese Tendenz noch eine Weile anhalten dürfte.
Nach den weiteren Angaben des statistischen Bundesamtes geht das Sorgerecht nach wie vor überwiegend an Mütter. Deutlicher könnte die Benachteiligung von Vätern allein aufgrund ihres Geschlechts kaum sein. Angesichts dieser Tatsache wird aber zunehmend die Frage aufgeworfen, ob die derzeitige Praxis in umgangsrechtlichen Verfahren, die zudem häufig mit einer äußerst entwürdigenden Behandlung von Vätern einhergeht (diesbezüglich sei auf den Abschnitt "Pathologisierung des Vaters" im Artikel "Familienpsychologische Gutachten" verwiesen), mit dem Grundgesetz bzw. dem Verfassungsrecht konform geht (mehr dazu im Abschnitt "Die Frage der Verfassungsmäßigkeit" des Beitrags Wechselmodell). Obwohl letzteres nach Ansicht vieler Kritiker ganz entschieden nicht der Fall ist, hat das Bundesverfassungsgericht in mindestens zwei Fällen die Annahme von Verfassungsbeschwerden zum Wechselmodell ohne Begründung verweigert. Damit haben die höchsten deutschen Richter der vielerorts in Deutschland praktizierten, eindeutig väterfeindlichen "Rechtsprechung" auf zweifelhafte Weise ihren Segen erteilt und die systematische Diskriminierung von Vätern durch den Gesetzgeber abgenickt.
Die Gemengelage, in der diese tagtäglich stattfindende Diskriminierung von Vätern durch die Justiz gedeihen konnte, zeigt die ehemalige Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Goslar, Monika Ebeling in ihrem Vortrag "Wehrt Euch" sehr anschaulich auf.[14]
Mögliche Ursachen
In Bezug auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Vätern an der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder - eine solche erfordert zwingend paritätischen Umgang - trifft man bei den am familienrechtlichen Verfahren Beteiligten auf vehemente Befürworter(innen) und andere, die Zurückhaltung und Skepsis, aber auch massive Vorurteile an den Tag legen. Die amerikanische Wissenschaftlerin Joan B. Kelly verweist auf unbewusste Widerstände gegen geteilte elterliche Sorge bei Jurist(inn)en und Psycholog(inn)en und zwar bei Frauen wie Männern gleichermaßen. Frauen könnten die Forderung nach gleichberechtigter Beteiligung der Väter am Leben ihrer Kinder als Angriff auf ihre eigene Mutterrolle ansehen. Dies insbesondere, wenn sie geschieden sind oder vom Vater der Kinder getrennt leben und ihre Kinder (überwiegend) allein betreuen wollen oder müssen. Auch Männer könnten sich indirekt kritisiert fühlen, mit Zweifeln an ihrem eigenen Engagement bezüglich der Kinder konfrontiert oder ihre Vaterrolle in Frage gestellt sehen. Ergänzend können bei Männern und Frauen unbewusste Abwehrmechanismen greifen, die daher rühren, dass sie als Kind selbst unter der Abwesenheit ihres Vaters gelitten haben (was beispielsweise für eine ganze Kriegskindergeneration gilt) - nach dem Motto: "Ich hatte auch keinen Vater, der sich um mich gekümmert hat und aus mir ist trotzdem etwas geworden."[15]
Dem ist hinzuzufügen, dass es noch einen weiteren potentiellen Grund für mangelnde Objektivität gibt, der speziell bei weiblichen Richtern gegeben sein kann. Hatten diese einen Vater, von dem sie nicht ernstgenommen bzw. geringschätzig behandelt wurden, kann das eine sehr negative Sicht auf Väter zementieren. Sofern solche Richterinnen dann im Verlauf ihrer Karriere von männlichen Vorgesetzten unterdrückt bzw. gedeckelt wurden, kann das bei intellektuell minderbegabten Richterinnen ebenfalls eine Trübung der Urteilskraft bewirken.
Verlauf des Verfahrens
Viele Väter, die von einer Trennung überrascht wurden, stolpern im blauäugigen Vertrauen auf einen funktionierenden Rechtsstaat in die prozessuale Auseinandersetzung hinein und glauben, es ginge überall so zu wie in den Gerichtssendungen im Fernsehen, wo man Beweisanträge stellen kann, die Richter engagiert die Tatsachen zu ermitteln versuchen und penetrante Falschbezichtigungen bzw. Lügen einer Partei rigoros unterbinden. Weitverbreitet ist auch der Irrglaube, Familienrichter würden quasi von Haus aus ein besonderes psychologisches Einfühlungsvermögen besitzen bzw. hätten jenes durch Erfahrung oder eine entsprechende Schulung erworben und wären generell bestrebt, die für das Kind beste Lösung zu erreichen.
Der Fairneß halber sei noch einmal gesagt: mit etwas Glück und am richtigen Wohnort können Väter durchaus an Richter geraten, die sie nicht diskriminieren, sondern hemmungslos lügende Mütter in ihre Schranken weisen und im Übrigen ehrlich bemüht sind, Schaden vom Kind abzuwenden, seinen Willensäußerungen Beachtung schenken und das Verfahren zügig abwickeln, damit die Belastung für das Kind, welche aus der Ungewissheit über sein weiteres Schicksal resultiert, nicht unnötig lange andauert.
In weniger günstigen Fällen - und das im Moment noch die große Mehrzahl - bekommen Väter es mit Richtern zu tun, die keinerlei Gespür für die Wünsche oder Nöte von Trennungskindern haben und sie mit aller Gewalt der Mutter zuspielen wollen. Um ihr Ziel zu erreichen, ist derartigen Juristen, die ihre Robe anscheinend im Lotto ergattert haben, fast jedes Mittel recht. In dieser Situation erkennen die meisten Väter zu spät, dass in Umgangsverfahren so ungefähr alle Regeln, die in Strafprozessen oder "normalen" Verfahren aus dem Bereich des Zivilrechts Gültigkeit haben, für voreingenommene Richter bedeutungslos sind bzw. von ihnen nach Belieben missachtet werden. Auch müssen sie sich von der naiven Annahme verabschieden, die Gerichte hätten ausschließlich das Kindeswohl im Blick. Letzteres ist zumindest manchen Familienrichtern indessen völlig gleichgültig. Über Kinder urteilen sie mit derselben Sensibilität, als ginge es um ein paar Kisten Bananen und wichtige Kriterien wie beispielsweise das Bindungsprinzip oder der kindliche Zeitbegriff erfahren keinerlei Beachtung.
Vielerorts ist die Verfahrensführung von rechtsstaatlichen Verhältnissen weit entfernt. Mutmaßlich kommt es in keinem anderen Bereich des Rechtswesens zu derartigen Häufungen von Verfahrensfehlern, z. B. Hinausschieben des so genannten "frühen ersten Termins" (§ 155 Abs. 2 FamFG), der Versäumnis von Fristsetzungen für Gutachter (§ 163 Abs. 1 FamFG), keine Anhörung der Kinder (§ 159 FamFG), keine oder verspätete Bestellung von Verfahrensbeiständen (§ 158 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Unterm Strich ist zu beklagen, dass Umgangsverfahren zum Vorteil von Müttern, die am Status quo festhalten wollen, oft systematisch verschleppt werden.
Eine Besonderheit von Umgangsverfahren ist außerdem eine ausgesprochen einseitige Anwendung des Amtsermittlungsprinzips, die in 90 % der Fälle zu Gunsten von Müttern