Information icon.svg WikiMANNia hat in 143 Tagen seinen 18. Geburtstag.
"Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du." - Mahatma Gandhi
Jugendschutz Die Bericht­erstattung WikiMANNias über Vorgänge des Zeitgeschehens dient der staats­bürgerlichen Aufklärung. Unterstützen Sie eine einzig­artige Webpräsenz, die in Deutschland vom Frauen­ministerium als "jugend­gefährdend" indiziert wurde. Donate Button.gif

Artikel 20b des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Aus WikiMANNia
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Hauptseite » Recht » Grundgesetz » Artikel 20b des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 20b GG

Der Artikel 20b des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zum Abschnitt föderales Staats­organisations­recht "Der Bund und die Länder" des Grund­gesetzes für die Bundes­republik Deutschland (Artikel 20-37 GG).

Bedeutung

Dieser Artikel bildet die Grundlage für die Vorgänge nach der Landtagswahl[wp] im Freistaat Thüringen[wp] im Jahr 2019, wo die Wahl von Thomas Kemmerich (FDP) zum Thüringer Minister­präsidenten am 5. Februar 2020 zu einer Regierungskrise[wp] führte und in deren Folge das Politbüro[wp] die Absetzung Kemmerichs anordnete.

Wortlaut

Artikel 20b
(1) Über die Erforderlichkeit von Neuwahlen[wp] in den Bundes­ländern[wp] und deren Durchführung entscheidet der Koalitions­ausschuss[wp] der Regierungs­parteien unter Vorsitz der Staatsrats­vorsitzenden.
(2) Eine Wahlwiederholung muss erfolgen, wenn das Wahlergebnis unverzeihlich ist. Die Staatsrats­vorsitzende beurteilt nach freiem Ermessen, ob dies der Fall ist.
(3) Hinsichtlich aller Entscheidungen, die nach den vorstehenden Absätzen getroffen werden, ist der Rechtsweg[wp] ausgeschlossen.

Alternativer Wortlaut

Artikel 20b
(1) Über die Erforderlichkeit von Neuwahlen[wp] in den Bundes­ländern[wp] und deren Durchführung entscheidet der Koalitions­ausschuss[wp] der Regierungs­parteien unter Vorsitz der Staatsrats­vorsitzenden.
(2) Eine Wahlwiederholung muss so lange erfolgen, bis das Wahlergebnis nicht mehr unverzeihlich ist. Die Staatsrats­vorsitzende beurteilt nach freiem Ermessen, ob und ab wann dies der Fall ist.
(3) Gegen jeden, der es unternimmt, sich für die freiheitlich demokratische Grund­ordnung, das Prinzip der Gewaltenteilung, der Meinungsfreiheit in Wort, Schrift und Bild sowie der freien und geheimen Wahlen einzusetzen, werden stalinistische[wp] Maßnahmen eingeleitet.
(4) Jeder Deutsche kann wegen seiner Sprache, seiner Heimat, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen für vogelfrei[wp] erklärt werden.
(4a) Das Nähere regelt kein Bundesgesetz, sondern die ANTIFA, die gleich­geschalteten Medien, die Amtskirchen, die Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen.
(5) Der Rechtsweg[wp] ist hinsichtlich aller Entscheidungen, die nach den vorstehenden Absätzen getroffen werden, ausgeschlossen.

Querverweise

Netzverweise