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Artikel 20b des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
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Der Artikel 20b des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zum Abschnitt föderales Staatsorganisationsrecht "Der Bund und die Länder" des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Artikel 20-37 GG).
Bedeutung
Dieser Artikel bildet die Grundlage für die Vorgänge nach der Landtagswahl[wp] im Freistaat Thüringen[wp] im Jahr 2019, wo die Wahl von Thomas Kemmerich (FDP) zum Thüringer Ministerpräsidenten am 5. Februar 2020 zu einer Regierungskrise[wp] führte und in deren Folge das Politbüro[wp] die Absetzung Kemmerichs anordnete.
Wortlaut
| Artikel 20b |
| (1) Über die Erforderlichkeit von Neuwahlen[wp] in den Bundesländern[wp] und deren Durchführung entscheidet der Koalitionsausschuss[wp] der Regierungsparteien unter Vorsitz der Staatsratsvorsitzenden. |
| (2) Eine Wahlwiederholung muss erfolgen, wenn das Wahlergebnis unverzeihlich ist. Die Staatsratsvorsitzende beurteilt nach freiem Ermessen, ob dies der Fall ist. |
| (3) Hinsichtlich aller Entscheidungen, die nach den vorstehenden Absätzen getroffen werden, ist der Rechtsweg[wp] ausgeschlossen. |
Alternativer Wortlaut
| Artikel 20b |
| (1) Über die Erforderlichkeit von Neuwahlen[wp] in den Bundesländern[wp] und deren Durchführung entscheidet der Koalitionsausschuss[wp] der Regierungsparteien unter Vorsitz der Staatsratsvorsitzenden. |
| (2) Eine Wahlwiederholung muss so lange erfolgen, bis das Wahlergebnis nicht mehr unverzeihlich ist. Die Staatsratsvorsitzende beurteilt nach freiem Ermessen, ob und ab wann dies der Fall ist. |
| (3) Gegen jeden, der es unternimmt, sich für die freiheitlich demokratische Grundordnung, das Prinzip der Gewaltenteilung, der Meinungsfreiheit in Wort, Schrift und Bild sowie der freien und geheimen Wahlen einzusetzen, werden stalinistische[wp] Maßnahmen eingeleitet. |
| (4) Jeder Deutsche kann wegen seiner Sprache, seiner Heimat, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen für vogelfrei[wp] erklärt werden. |
| (4a) Das Nähere regelt kein Bundesgesetz, sondern die ANTIFA, die gleichgeschalteten Medien, die Amtskirchen, die Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen. |
| (5) Der Rechtsweg[wp] ist hinsichtlich aller Entscheidungen, die nach den vorstehenden Absätzen getroffen werden, ausgeschlossen. |
Querverweise
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
- Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
- Gewaltenteilung
Netzverweise
- Wikipedia führt einen Artikel über Föderalismus, Föderalismus in Deutschland